Ausgestaltungsrecht für Unternehmer im ÖPNV

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden (Az. BVerwG 3 C 14.09 - Urteil vom 24. Juni 2010), dass eine erteilte Linienverkehrsgenehmigung aufzuheben ist, wenn dem Konkurrenten zuvor keine ausreichende Möglichkeit zur Ausgestaltung seines Verkehrsangebots eingeräumt wird.

Zwar hat die Genehmigungsbehörde einen Beurteilungsspielraum bei der Frage der Bewertung, wann ein Verkehr bereits "befriedigend" im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG bedient wird, bzw. wann eine "wesentliche Verbesserung" im Konkurrenzantrag zu erblicken ist. Allerdingst trifft die Genehmigungsbehörde eine Verpflichtung, den Bestandsunternehmer in der "gebotenen Form" zur Ausgestaltung aufzufordern. Die Genehmigungsbehörden müssen demnach dem Inhaber einer laufenden Liniengenehmigung die Möglichkeit einräumen, sein Verkehrsangebot aufzustocken, um sein Linienrecht zu verteidigen.

Grundsätzlich sachgerechte Entscheidung

Mit dieser Argumentation dürften sich Unternehmer gegen die Einrichtung von Parallelverkehren ebenso zur Wehr setzen können, wie im Fall von Angriffen auf eine originäre Linienverkehrsgenehmigung.

Angesichts der im ÖPNV erforderlichen Investitionen eine grundsätzlich sachgerechte Entscheidung zu Gunsten bekannter und bewährter Betreiber; durch die hierdurch erfolgenden Qualitätsverbesserungen letztendlich auch eine Entscheidung zu Gunsten der Nutzer des ÖPNV.

Urteilsgründe des Bundesverwaltungsgerichts stehen noch aus

Auch das BVerwG macht so deutlich, dass es sich bei Linienrechten im ÖPNV keineswegs um "ausschließliche Rechte" handelt - entgegen weit verbreiteter Ansicht gibt es im ÖPNV nicht nur "Wettbewerb um den Markt", wenn Linienverkehrsgenehmigungen ablaufen, sondern auch "Wettbewerb im Markt", um laufende Genehmigungen.

Die Urteilsgründe stehen noch aus - es bleibt abzuwarten, ob diese eine Aussage z.B. auch dazu treffen, wie der Konflikt aufzulösen ist, wenn ein Konkurrent aufgrund einer gewonnenen Ausschreibung eine Verkehrsbedienung bieten kann, die eigenwirtschaftlich/kommerziell nicht zu leisten ist.

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