BAG: Schadenersatz bei falscher Arbeitgeberauskunft

Zwischen Arbeitsvertragsparteien entsteht gelegentlich auch Streit darüber, ob falsche Auskünfte des Arbeitgebers in Bezug auf das Arbeitsverhältnis zu Schadenersatzansprüchen des Arbeitnehmers führen können.

Bisher entschieden wurde dies von der Rechtsprechung ablehnend für falsche oder auch unterbliebene Belehrungen des Arbeitgebers zur Verpflichtung, sich nach einer Kündigung unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden, § 38 SGB III.

Entsteht dem Arbeitnehmer Schaden, kann der Arbeitgeber zu Schadensersatz verpflichtet sein

In einer ganz aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 04. Mai 2010, Aktenzeichen 9 AZR 184/09, hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich festgestellt, einen Arbeitgeber treffe die vertragliche Nebenpflicht, seinen Arbeitnehmern gegenüber keine falschen Auskünfte zu erteilen. Geschieht dies doch und entsteht dem Arbeitnehmer durch eine schuldhaft erteilte falsche Auskunft ein Schaden, kann der Arbeitgeber zum Schadenersatz verpflichtet sein.

Der vom BAG konkret entschiedene Fall betraf eine Falschauskunft eines öffentlichen Arbeitgebers zu einem Aufstieg in die nächste Vergütungsgruppe im Zusammenhang mit einer Vereinbarung zu Altersteilzeit im Blockmodell. Im konkreten Fall hat das BAG die Klage abgewiesen, mangels hinreichender Darlegung des Arbeitnehmers dazu, ohne die Falschauskunft am Bewährungsaufstieg teilgenommen zu haben.

Arbeitnehmern wird geraten, sich Auskünfte in schriftlicher Form geben zu lassen

Wichtiger ist der vom BAG festgestellte Grundsatz, bei Falschauskünften eines Arbeitgebers gegenüber eigenen Arbeitnehmern haften zu können, wenn durch die Falschauskunft, die schuldhaft unrichtig erteilt worden sein muss, dem Arbeitnehmer ein Schaden entsteht.
Arbeitgebern ist insoweit Vorsicht und sorgfältige Prüfung bei der Erteilung derartiger Auskünfte anzuraten, Arbeitnehmern ist dagegen anzuraten, sich derartige Auskünfte möglichst in Schriftform erteilen zu lassen, um damit Beweisproblemen aus dem Wege zu gehen.

Rechtsanwalt Christoph Schürmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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