Befristung des nachehelichen Unterhaltes

Über die Frage, ob ein nachehelicher Unterhaltsanspruch zeitlich zu befristen ist oder nicht, entwickelt sich mittlerweile zu einer weitaus umstritteneren Scheidungsfolge zwischen den Ehegatten als die Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht.

Wesentliches Entscheidungskriterien für oder gegen eine Befristung ist der wirtschaftliche Nachteil, den der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch die Eheschließung im Hinblick auf sein berufliches Fortkommen erlitten hat. Dieser sogenannte ehebedingte Nachteil kann auch in der Einbuße von Rentenanwartschaften in der Altersversorgung begründet sein, die dadurch unterblieben sind, dass im Interesse der gemeinsamen Lebensplanung der Ehegatten der jetzt unterhaltsberechtigte Ehegatte seine berufliche Tätigkeit eingeschränkt oder ganz aufgegeben hat. 

BGH beschäftigt sich mit entstandenen Rentennachteilen nach Ende der Ehezeit

Dass solche Rentennachteile dann keinen wirtschaftlichen und damit ehebedingten Nachteil darstellen, wenn zugunsten des unterhaltsberechtigten Ehegatten im Rahmen der Scheidung ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird, hat der BGH bereits entschieden. In einer jetzt veröffentlichten Entscheidung hatte sich der BGH nun mit den nach Zustellung des Scheidungsantrages und damit nach Ende der Ehezeit entstandenen Rentennachteilen zu beschäftigen. 

Zwar hat er nun ausgeführt, dass solche Rentennachteile bei der Frage der Befristung grundsätzlich als ehebedingte Nachteile zu berücksichtigen sind, wenn sie daraus resultieren, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach Zustellung des Scheidungsantrages ehebedingt nicht das Einkommen erzielen kann, was er ohne die Ehe hätte erzielen können.

Etwas anderes gilt aber auch hier, wenn sie durch andere mit der Ehe verbundenen Vorteile kompensiert werden, 

                        BGH vom 07.03.2012 – 12 ZR 145/09. 

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Dr. jur. Michael Carstens

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