Ein Behandlungsfehler muss aus ärztlicher Sicht nicht immer zwingend Schadensersatz – und sogar Schmerzensgeldansprüche nach sich ziehen. Allerdings kann ein solcher Behandlungsfehler bereits dazu führen, dass der behandelnde Arzt gegenüber seinem Patienten den Vergütungsanspruch verliert.
BGH: Bei einem zahnärztlichen Behandlungsvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag
Dies hat der Bundesgerichtshof jüngst zu einem zahnärztlichen Vergütungsanspruch entschieden. Dabei hat der Bundesgerichtshof auch nochmals klargestellt, dass es sich beim zahnärztlichen Behandlungsvertrag grundsätzlich um einen Dienstvertrag und nicht um einen Werkvertrag handelt.
Patient kündigt vor Abschluss der Behandlung den Behandlungsvertrag
In dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Patientin vor endgültigem Abschluss der Behandlung den zahnärztlichen Behandlungsvertrag mit der Begründung gekündigt, dass die vom Zahnarzt erbrachte Leistung nicht lege artis erfolgt sei. Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass der zahnärztliche Behandlungsfehler dann ein die Kündigung rechtfertigendes vertragswidriges Verhalten des Zahnarztes darstellt, wenn es sich hierbei nicht nur um einen geringfügigen Vertragsverstoß handelt. Unter welchen Voraussetzungen bei einem Behandlungsfehler von einem nur geringfügigen vertragswidrigem Verhalten ausgegangen werden kann, hat der Bundesgerichtshof allerdings ausdrücklich offene gelassen (Urteil vom 29.03.2011 – XI ZR 133/10).
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