Beihilfebeschwerde zur EU-Kommission gegen jahrelangen Ausgleich von Verlusten des DB-Konzerns durch die Bundesrepublik Deutschland

Die Kanzlei Roling & Partner hat für das private Verkehrsunternehmen Frölich Linie Eschwege GmbH aus Hessen Beihilfebeschwerde bei der EU-Kommission erhoben. Diese richtet sich gegen die Verlustübernahmen durch den Bund in Millionenhöhe zugunsten der Bahnwettbewerbstochter DB Regio Bus Mitte GmbH.

Wettbewerb trotz Defizit in Millionenhöhe

Die Wettbewerbstochter DB Regio Mitte Bus GmbH erwirtschaftete laut der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der von Abgeordneten der GRÜNEN in den Jahren 2017 bis 2019 insgesamt eine Defizit in Höhe von rund 46 Mio. EUR. Dennoch beteiligt sie sich weiterhin an Ausschreibungen für ÖPNV-Leistungen in Hessen und obsiegte in diesen Wettbewerben gegen private Verkehrsunternehmen.

Bundesrepublik Deutschland gleicht als Eigentümer des DB-Konzerns Millionendefizit aus

Obwohl jedes privatwirtschaftlich handelnde Unternehmen bei derartigen Defiziten längst abgewickelt hätte werden müssen, kann sich die DB Regio Bus Mitte GmbH weiterhin am Wettbewerb um ÖPNV-Leistungen beteiligen. Denn das wirtschaftliche Risiko wird der DB Regio Bus Mitte GmbH über (Gewinn)- und Verlustabführungsverträge vom DB-Konzern abgenommen. Letztendlich übernimmt die Bundesrepublik Deutschland als 100%iger Eigentümer die Verluste der DB Regio Bus Mitte GmbH vollständig und unbegrenzt – und damit der Steuerzahler.

Konzerninterne Leistungen vergünstigt oder zum Nulltarif

Jedenfalls bis zum Jahr 2022 konnten die DB-Wettbewerbstöchter darüber hinaus von konzerninternen Leistungen, so genannten Governance- und Serviceleistungen profitieren, ohne dass diese Leistungen innerhalb des Konzerns weiterverrechnet (keine Konzernumlage) wurden. Welche Leistungen dazu gehören, wird in dem Konzernbericht nicht abschließend aufgeführt; genannt werden Serviceleistungen und Geschäftsfelder, wie Buchhaltung, Personalgewinnung, Immobilien, Beschaffung, Finanzen/Controlling, Marketing, Technik und Digitalisierung.

Laut des Konzernberichts sollen die Leistungen ab 2022 zwar nunmehr konzernintern weiterberechnet werden. Dass dies aber zu marktüblichen Preisen erfolgt, muss jedenfalls bezweifelt werden. Gerade in Zeiten der Verkehrswende scheint es naheliegend, dass sowohl im Bereich der E-Busbeschaffung, als auch im Bereich der Ladeinfrastruktur sowie bei der Lieferung von Strom die Wettbewerbstöchter von jedenfalls vergünstigten Konzernleistungen profitieren.

Staatliche finanzierte Wettbewerbsverzerrung zugunsten der DB-Wettbewerbstöchter

Folge dieser Verlustübernahme und konzerninternen Leistungen ist, dass die DB-Wettbewerbstöchter, anders als die nach marktwirtschaftlich Prinzipien handelnden privaten Verkehrsunternehmen, ihre Angebote ohne wesentliches unternehmerisches Risiko können. Dies führt zu einem erheblichen Kalkulations- und Wettbewerbsvorteil der DB-Wettbewerbstöchter und einer Wettbewerbsverzerrung zugunsten dieser.

Verstoß gegen das Beihilfeverbot – DB Cargo Verfahren

Die Aufrechterhaltung der Gewinn- und Verlustabführungsverträge trotz konstanter Erwirtschaftung von massiven Defiziten in Millionenhöhe und die Zurverfügungstellung kostenloser, bzw. ermäßigter konzerninterner Leistungen stellt nach hiesiger Rechtsauffassung eine mit dem Markt unvereinbare staatliche Beihilfe und einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV dar.

Neben dem bereits anhängigen Beschwerdeverfahren im Schienensektor betreffend einer Beihilfe zugunsten der DB Cargo, in welchem die EU-Kommission schon ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet hat, vgl. Eröffnungsbeschluss der Kommission vom 19.8.2022 – C 316/20, wird sich die EU-Kommission nunmehr auch im ÖPNV-Sektor mit den wettbewerbsverzerrenden Verlustübernahmen und konzerninternen Leistungen innerhalb des DB-Konzerns beschäftigen müssen.

Dabei wird im ÖPNV-Sektor auch maßgeblich zu bewerten sein, dass es sich bei der defizitären DB-Wettbewerbstochter DB Regio Bus Mitte GmbH nicht um einen Einzelfall handelt. Vielmehr erwirtschaften bundesweit auch andere Wettbewerbstöchter des DB-Konzerns jährlich erhebliche Defizite, die über Gewinn- und Verlustabführungsverträge letztendlich vom Steuerzahler ausgeglichen werden.

Sollte daher die EU-Kommission einen Verstoß gegen das Beihilfeverbot aus Art. 107 AEUV feststellen, bleibt abzuwarten, wie weit der Arm der EU-Kommission als "Hüterin des Wettbewerbs" reichen wird. Um die Wettbewerbsverzerrung vollständig zu beseitigen, müsste die Kommission die Bundesrepublik Deutschland verpflichten, sämtliche gewährten Beihilfen mit Zinseszins vom DB-Konzern zurückzufordern.

Bei Fragen zu diesem Artikel wenden Sie sich gerne an:

Till Martin

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Vergaberecht

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