BVerwG erklärt Diskriminierung von Veelker und Einflussnahme des Aufgabenträgers auf das Genehmigungsverfahren für rechtswidrig

Die von uns für das Verkehrsunternehmen Veelker GmbH & Co. KG geführte Revision hat Erfolg. Dies hat das BVerwG am 1.6.2023 um 14:00 Uhr verkündet und in seiner Pressemitteilung näher ausgeführt.

Aufruf zum Genehmigungswettbewerb durch Vorabbekanntmachung des Kreises Warendorf

Der Aufgabenträger Kreis Warendorf hatte eine Vorabbekanntmachung veröffentlicht und innerhalb der Frist des § 12 Abs. 6 PBefG zur Einreichung eigenwirtschaftlicher Anträge aufgerufen. In der Vorabbekanntmachung war als zwingender Antragsbestandteil gefordert, dass Qualitätsanforderungen verbindlich nach § 12 Abs. 1a PBefG zugesichert werden.

Fristversäumnis der WB Westfalen Bus GmbH

Das von uns beratende und vertretene Verkehrsunternehmen Veelker GmbH & Co. KG hatte fristgerecht einen eigenwirtschaftlichen Antrag mit der geforderten verbindlichen Zusicherung der Qualitätsstandards eingereicht. Die Bahntochter Westfalen Bus GmbH hatte zwar einen fristgerechten eigenwirtschaftlichen Antrag eingereicht, aber die geforderte verbindliche Zusicherung nicht abgegeben. Die verbindliche Zusicherung hat sie dann nach Ablauf der 3-Monats-Frist nachgereicht.

Heilungsversuche des Kreises Warendorf und der Bezirksregierung Münster

Die Bezirksregierung Münster als Genehmigungsbehörde und der Kreis Warendorf als Aufgabenträger haben nach rechtlichen Argumenten gesucht, diese verspätete Antragsergänzung trotz Widerspruch der Veelker GmbH & Co. KG nachträglich zuzulassen und berücksichtigten sodann die verspätete Antragsergänzung der WB Westfalen Bus GmbH bei der Genehmigungsentscheidung. Der Kreis Warendorf erteilte nach § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG einseitig zugunsten der Westfalen Bus GmbH sein Einvernehmen mit der Abweichung des Antrags der Bahntochter von der Vorabbekanntmachung. Später vertraten der Kreis Warendorf und die Bezirksregierung die Auffassung, sie könnten im beiderseitigen Einvernehmen die verspätet abgegebene verbindliche Zusicherung der WB Westfalen Bus GmbH nach § 12 Abs. 6 Satz 2 PBefG zulassen, obwohl Veelker fristgerecht einen vollständigen Genehmigungsantrag abgegeben hatte. Die Bezirksregierung Münster erteilte der WB Westfalen Bus GmbH die Genehmigung und wies den Widerspruch von Veelker zurück.

Hiergegen hatten wir für das Verkehrsunternehmen Veelker Klage vor dem VG Münster und nach dessen Klageabweisung nach erfolgreicher Berufungsnichtzulassungsbeschwerde Berufung vor dem OVG NRW erhoben. Das OVG NRW hatte die Berufung ebenfalls zurückgewiesen; die Revision aber zugelassen.

Keine Eingriffsbefugnis des Aufgabenträgers in den Genehmigungswettbewerb

Die von uns für Veelker erhobene Revision hatte nunmehr Erfolg. Das BVerwG hat die Urteile des VG Münster und des OVG NRW überwiegend abgeändert und die Bescheide der Bezirksregierung Münster aufgehoben sowie diese verpflichtet, Veelker die Genehmigung zu erteilen.

Liegt ein fristgerechter eigenwirtschaftlicher Genehmigungsantrag vor, kann eine nachträgliche, also verspätete, Antragsergänzung durch den Aufgabenträger nicht mehr zugelassen werden. Ebenso kann der Aufgabenträger den von der Vorabbekanntmachung abweichenden Genehmigungsantrag nicht durch eine nachträgliche Einvernehmenserteilung zu der Abweichung nachträglich genehmigungsfähig machen, sofern ein genehmigungsfähiger Konkurrenzantrag vorliegt.

Sicherstellung eines fairen und transparenten Genehmigungsverfahrens

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Ein faires und transparentes Genehmigungsverfahren erfordert, dass für alle Wettbewerbsteilnehmer gleiche Fristen und die gleichen Anforderungen und somit gleichen Chancen gelten.

Der Aufgabenträger darf in den unternehmerischen Wettbewerb nicht eingreifen, wenn ein eigenwirtschaftlicher Genehmigungsantrag vorliegt, der seinen in der Vorabbekanntmachung aufgestellten Anforderungen entspricht. Die Möglichkeit verspätete Anträge zuzulassen oder sein Einvernehmen zu Abweichungen von seiner Vorabbekanntmachung zu erklären, besteht nur dann, wenn der Aufgabenträger zugunsten des Vorrangs der Eigenwirtschaftlichkeit auf ein Vergabeverfahren verzichten will, aber kein fristgerechter oder kein genehmigungsfähiger eigenwirtschaftlicher Antrag eingegangen ist. Liegt aber ein fristgerechter und genehmigungsfähiger Antrag vor, kann der Aufgabenträger nicht in den unternehmerischen Wettbewerb eingreifen.

Die Entscheidungsgründe des BVerwG liegen noch nicht vor.

Bei Fragen zu diesem Artikel wenden Sie sich gerne an:

Till Martin

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Vergaberecht

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