Dass nicht berücksichtigte Kinder einen Pflichtteilsanspruch und ggfs. auch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch haben, ist gemeinhin bekannt.
Das Institut der Ausgleichungspflicht
Wenig bekannt ist das Institut der Ausgleichungspflicht gem. §§ 2050 ff. BGB. Danach sind Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser zu dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen. Das Gleiche gilt auch, wenn die Abkömmlinge nicht gesetzlich, sondern testamentarisch auf dasjenige als Erben eingesetzt sind, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden.
Auszugleichen ist das, was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung, auf die Begründung einer Lebenspartnerschaft oder auf die Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung zur Begründung oder Erhaltung der Wirtschaft oder Lebensstellung von seinem Vater oder der Mutter zugwendetet wird. Die klassischen Fälle einer Ausstattung sind die Übertragung eines Grundstücks, eines Hauses, eines Unternehmens, die Finanzierung eines Studiums etc.
Die Durchführung der Ausgleichung
Die Durchführung der Ausgleichung erfolgt so, dass der Wert des auszugleichenden Gegenstandes – wertmäßig aktualisiert auf den Nachlassfall – dem Nachlass hinzugerechnet wird, danach die Quote eines jeden Miterben berechnet und dann das, was ein Miterbe bereits erhalten hat, von seinem Anteil abgezogen wird.
Wenn ein Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten hat, als ihm nach der Auseinandersetzung zustehen würde, so ist er zur Herausgabe des Mehrbetrages nicht verpflichtet.
Das Ausgleichungsrecht ist nicht nur weitgehend unbekannt, sondern auch kompliziert. Es ist nicht nur bei einer Erbauseinandersetzung zu berücksichtigten, sondern ebenfalls von Rechtsanwälten und Notaren bereits bei der Erstellung von Testamenten oder Erbverträgen.
Bei Fragen hierzu wenden Sie sich an:
Hermann Roling, Fachanwalt für Erbrecht u. Notar a. D.
Dr. Sebastian Roling, Rechtsanwalt u. Notar