Der Winter ist da - und wie sieht es mit der Streupflicht aus?

Wer wann im Winter bei Eis und Schnee streuen muss, ist im Einzelfall immer wieder umstritten. Dabei geht es im Kern um zwei Bereiche: Wann muss die Kommune streuen und wann der Private?

Im Einzelnen zu den Kommunen

Landkreise müssen nicht jede Straße streuen. Daher müssen Autofahrer auf nächtlichen Kreisstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften besonders vorsichtig sein, entschied das Landgericht Coburg am 6. Juli 2012 (AZ: 22 O 729/11). Grundsätzlich sei es in der Nacht aufgrund geringen Verkehrsaufkommens nicht zumutbar, sämtliche Verkehrswege zu streuen. In dem Fall hatte der Autofahrer das Tempo auf 70 km/h reduziert. Viel zu wenig, sodass in dem Fall eine Haftung von vornherein ausgeschlossen ist.

Anwohner selbst können nicht bestimmen, wie die Gemeinden ihrer Pflicht zur Straßenreinigung einschließlich Winterwartung nachkommen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Aachen am 5. Januar 2011 (AZ: 6 L 539/10). Der Antragsteller wollte im Eilverfahren die Stadt verpflichten, die vor seinem Grundstück verlaufene Straße mit Salz oder einem Lavagemisch zu streuen. Das Gericht wies darauf hin, dass das Straßen- und Wegegesetz zwar den Gemeinden eine Reinigungspflicht für bestimmte Straßen auferlegt und sie zudem dazu anhält, bei Schnee- und Eisglätte zu räumen und zu streuen. Dieser Verpflichtung stehe jedoch kein einklagbarer Anspruch des Straßenbenutzers bzw. Anliegers auf ordnungsgemäße Erfüllung gegenüber. Auch sei hier keine konkrete Gefahr für Leib und Leben von Straßenbenutzern erkennbar gewesen.

Dass belebte Kreuzungen geräumt und gestreut werden müssen, entschied das Landgericht Magdeburg am 8. September 2010 (AZ: 10 O 458/10). Eine Fußgängerin wollte eine mit Ampeln versehene Kreuzung überqueren. Die Straße selbst war gestreut, der Übergang sei dagegen völlig vereist und mit Trittspuren versehen. Die Frau stürzte und verletzte sich am Ellenbogen. Sie musste zwei Wochen stationär im Krankenhaus behandelt werden.

Die Stadt musste die Kosten zu 50 % übernehmen. Die Richter stellten fest, dass die Stadt ihre Streu- bzw. Räumpflicht nicht ausreichend erfüllt habe. Zwar müsse die Stadt nicht alle Straßen und Wege räumen und streuen. Allerdings müssten verkehrswesentliche Kreuzungen mit lebhaftem Fußgängerverkehr so gestreut werden, dass Bürgersteige und Kreuzungsbereiche gefahrlos benutzt werden können.

Zur Streupflicht von Anrainern

Vermieter sind verpflichtet, bei Glätte für einen sicheren Zugang zum Haus zu sorgen. Sie können ihre Streupflicht aber auf andere übertragen. Diese Vereinbarung ist auch dann gültig, wenn die Übertragung nicht der Stadt mitgeteilt worden ist, wie es in einigen Regionen Pflicht ist. Stürzt ein Mieter, kann er von demjenigen, dem die Streupflicht übertragen worden ist, Schadensersatz verlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof am 22. Januar 2008 (AZ: VI ZR 126/07) entschieden. Grundsätzlich sollte sich der Vermieter allerdings nicht von seiner Pflicht in Gänze befreien.

So kann er beispielsweise nicht allein die Mieter im Erdgeschoss zum Winterdienst verpflichten. Eine solche Verpflichtung einzelner Mieter, im Rahmen eines Mietvertrages den Winterdienst vor dem Haus zu leisten, ist eine unangemessene Benachteiligung. Daher wird diese Verpflichtung nicht Bestandteil des Mietvertrages. Dies hat das Amtsgericht Köln am 14. September 2011 (AZ: 221 C 170/11) entschieden.

Private und öffentliche Parkplätze

Der Vermieter von Pkw-Stellplätzen muss diese nicht von Schnee und Eis beräumen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um einen kleinen, wenig frequentierten und nahe der Straße gelegenen Platz handelt, entschied das Oberlandesgericht Köln am 19. Mai 2008 (AZ: I-24 U 161/07).

Gleichzeitig hat das Gericht auch festgestellt, dass bei öffentlichen Parkplätzen, wie etwa an Supermärkten, eine Streupflicht dann bestehe, wenn diese sehr groß und stark frequentiert seien. Bei einem kleinen und ruhigen Privatparkplatz könne man von den Nutzern erwarten, dass sie sich auf Schnee und Eis einstellen und sich für den kurzen Weg über den Parkplatz entsprechend ausrüsteten.

Ähnlich äußerte sich auch das Landgericht Coburg am 11. Mai 2011 (AZ: 13 O 678/10). Öffentliche Parkplätze müssten dann gestreut werden, wenn sie stark genutzt werden und die Autofahrer dort längere Wege zurücklegen müssten. Das Gericht hat aber auch betont, dass sich die Nutzer auch auf die Glätte einstellen müssten.

Ein bisschen Eis darf schon sein, entscheid das Oberlandesgericht Kiel am 10. Januar 2012 (AZ: 5 U 1418/11). Kundenparkplätze müssen aber großflächig eis- und schneefrei sein, damit sie möglichst gefahrlos benutzt werden können. Der Eigentümer ist jedoch nicht verpflichtet, jede kleine vereiste Stelle zu beseitigen.

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Ralf Wöstmann

Rechtsanwalt
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