Die nachträgliche Dämmung einer Grenzwand

Grundsätzlich gilt im deutschen Immobiliarsachenrecht, dass jede Person mit Grundstückseigentum mit der Immobilie nach Belieben verfahren kann (sog. Nutzungsfunktion) und Dritte von der Einwirkung ausschließen kann (sog. Ausschlussfunktion), § 903 BGB. Gerade die Ausschlussfunktion unterliegt in Nachbarschaftsverhältnissen jedoch einer Reihe gesetzlicher Einschränkungen. Hierzu gehören Duldungspflichten bei der Zuführung unwägbarer Stoffe nach § 906 BGB, bei dem Überwuchs bzw. Überhang nicht beeinträchtigender Äste und Wurzeln nach § 910 Abs. 2 BGB und im gewissen Umfang auch beim sog. Überbau nach § 912 BGB.

§ 912 BGB Überbau; Duldungspflicht

§ 912 BGB lautet:

(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.

Dies bedeutet, dass die beeinträchtigte Partei einen Überbau nie zu dulden hat, wenn sie sofort nach dem Eintritt des Überbaus Widerspruch erhebt. Für die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs kommt es nicht auf die Erkennbarkeit, sondern den Zeitpunkt der Grenzüberschreitung an (BGH, Urteil vom 04.04.1986 – V ZR 17/85).

Einen nur fahrlässigen (§ 276 Abs. 2 BGB) Überbau, dem nicht sofort widersprochen wurde, hat die beeinträchtigte Partei allerdings zu dulden. Dies soll verhindern, dass beim sog. entschuldigten Überbau nachträglich geschaffene Bauwerke beseitigt werden müssen und verwirklicht Gedanken einer vernünftigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Dass die überbauende Partei nur fahrlässig gehandelt hat, hat sie zu beweisen (Pardey, NNachbG – Kommentar, §§ 6, 912 – 916 BGB, Rn. 32).

Im Gegensatz dazu führt der sog. unentschuldigte, also der vorsätzliche oder grob fahrlässige Überbau nicht zu einer Duldungspflicht. Dabei gilt, dass die überbauende Partei bereits dann grob fahrlässig handelt, wenn sie sich bei der Bauausführung nicht vergewissert, dass der für die Bebauung vorgesehene Grund ihr gehört bzw. während der Bauausführung nicht darauf achtet, dass die Grenzen des eigenen Grundstücks nicht überschritten werden (BGH, Urteil vom 19.09.2008 – V ZR 152/07). Mit anderen Worten ist ein Überbau dann bereits unentschuldigt, wenn in Kenntnis einer Bebauung in der Nähe einer Grenze, keine belastbare Vermessung erfolgt und daher über die Grenze gebaut wird.

§ 21a NNachbG Nachträgliche Wärmedämmung einer Grenzwand

Von diesem Grundsatz macht § 21a NNachbG wiederum eine Ausnahme. Hiernach haben Eigentumsparteien und nutzungsberechtigte Personen zu dulden, dass auf eine Grenzwand nach § 16 Abs. 1 S. 1 NNachbG nachträglich eine Wärmedämmung auf die Außenwandbekleidung aufgebracht wird, wenn diese nicht mehr als 0,25 m über die Grenze reicht. Einschränkend entsteht die Duldungspflicht nicht, wenn der Überbau die Nutzung des Grundstücks erheblich beeinträchtigt, der Überbau öffentlichem Baurecht (insb. § 4 NBauO) widerspricht oder eine Wärmedämmung auf andere ebenso wirksame Weise mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Daher ist unter Geltung dieser Norm auch ein vorsätzlicher Überbau zu dulden, ohne dass es auf einen Widerspruch ankäme. Allerdings wird eine Überbaurente fällig.

Eine derartige Regelung findet sich in dem Großteil der landesrechtlichen Nachbarschaftsgesetze (vgl. § 7c NRG BW; Art. 46a BayAGBGB; § 19a BbgNRG; § 74a HBO; § 10a NachbarG HE; § 21a NNachbG; § 23a NachbarG NW; § 19a NachbarG SL; § 15 NachbarG SH; § 14a ThürNRG).

Einschränkung des Grundstückseigentums durch Landesrecht zulässig

Mit Urteil vom 12.11.2021 (Az. V ZR 115/20) entschied der BGH, dass eine derartige Regelung nach Landesrecht zulässig ist, da sich hierfür eine Gesetzgebungskompetenz der Länder nach Art. 124 EGBGB ergäbe.

Materielle Rechtmäßigkeit der Vorschrift

Am 13.05.2022 verhandelte der BGH (Az. V ZR 23/21) nunmehr zu der viel grundlegenderen Frage, ob eine solche Regelung vor dem Hintergrund der Eigentumsgarantie des Grundgesetztes nach Art. 14 GG und § 903 BGB überhaupt materiell-rechtlich wirksam ist. Gegenstand dieser Verhandlung war § 16a NachbarG Bln. Dieser lautet im Gegensatz zu den vorher genannten Vorschriften, welche eine differenzierte Duldungspflicht vorsehen, nur:

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks hat die Überbauung seines Grundstücks für Zwecke der Wärmedämmung zu dulden, wenn das zu dämmende Gebäude auf dem Nachbargrundstück bereits besteht.

(2) Im Falle des Wärmeschutzüberbaus ist der duldungsverpflichtete Nachbar berechtigt, die Beseitigung des Überbaus zu verlangen, wenn und soweit er selbst zulässigerweise an die Grenzwand anbauen will.

Termin zur Verkündung einer Entscheidung ist der 23.06.2022. Es bleibt abzuwarten, inwieweit Eigentumsrechte an Grundstücken durch Gedanken des Wärmeschutzes, der energetischen Sanierung bzw. der Energieeffizienz und damit ultimativ politischen Fragen des Klimaschutzes beeinträchtigt werden dürfen.

In all Ihren zivilen Nachbarschaftsbauangelegenheiten vertritt und berät Sie Herr Rechtsanwalt Nils Gerloff (Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht).

Nils Gerloff

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Rechtsanwalt
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