Die Prüfungs- und Hinweispflicht im Bauvertrag

Die Verantwortlichkeit für einen Mangel am Bau entscheidet sich oftmals an der Frage, ob der Auftragnehmer seiner so genannten Prüfungs- und Hinweispflicht nachgekommen ist, die ihn grundsätzlich sogar dann trifft, wenn der Mangel auf eine Anordnung des Auftraggebers oder von diesem zur Verfügung gestellten Baustoffen zurückzuführen ist.
 
Das OLG Celle hat kürzlich entschieden, dass dies grundsätzlich nicht nur im VOB/B-Bauvertrag, sondern auch im BGB-Bauvertrag der Fall ist. Weiter urteilte das OLG Celle jedoch, dass der Auftragnehmer dann frei von Verantwortung ist, wenn der Auftraggeber seinerseits hinreichend fachkundig ist: Dann treffe den Auftragnehmer gerade keine Prüfungs- und Hinweispflicht. Bei dieser handele es sich um eine leistungsbezogene Verpflichtung, die unmittelbar aus der Herstellungspflicht der §§ 631, 633 Abs. 2 BGB folge.

Hinweis- und Prüfpflicht des Bauunternehmers hängt von Kenntnissen des Auftraggebers ab

Der Umfang der Hinweis- und Prüfungspflicht hänge entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Prüfungs- und Hinweispflicht entfalle dann, wenn sich der Auftragnehmer darauf verlassen kann, dass der Auftraggeber selbst erkennbar hinreichend fachlich in der Lage ist, die Unzulänglichkeiten und Abweichungen von der an sich notwendigen Art der Ausführung zu erkennen. Es empfiehlt sich demnach, entsprechende Vertragsgestaltungen zu wählen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Ralf Wöstmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Dr. jur. Sebastian Roling, LL.M. (Public Law)

Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Vergaberecht

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