Ersatzerbschaft anordnen

Ersatzerbschaft erbrechtlich bindend verfügen

Wir leben in Zeiten, in denen die Erblasser, die Eltern- und Großelterngeneration, immer älter werden und immer länger leben. Dies bedingt zugleich, dass der Wegfall der durch letztwillige Verfügungen (Erbvertrag, Testament etc.) vorgesehenen Erben durch Krankheit, Unfall etc. allein aufgrund des Zeitablaufs zunimmt.

Dies kann insbesondere bei einem Ehegattentestament zu einem Problem werden, wenn keine Ersatzberufung für den weggefallenen Erben, etwa in Form der Enkel oder sonstiger Verwandten erfolgt ist. Potenziert wird das Problem noch bei Patchworkfamilien mit Kindern aus unterschiedlichen Ehen.

Der Grund liegt in der rechtlichen Bindung bei wechselseitiger Erbeinsetzung der Ehegatten mit Schlusserbeinsetzung eines oder mehrerer Kinder. An diese Erbeinsetzung ist der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Erstversterbenden und Annahme der Erbschaft erbrechtlich gebunden, wenn es sich - was regelmäßig der Fall ist - um eine so genannte wechselbezügliche Verfügung handelt.

Wenn der vorgesehene Erbe durch Vorversterben wegfällt, ist fraglich, ob dies ersatzlos geschieht oder kraft Gesetzes eine Ersatzberufung der Enkel stattfindet. Dies ist nur dann der Fall, wenn es sich um Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel) handelt. Bei Patchworkfamilien sind die Kinder des weggefallenen Erben des Erstversterbenden jedoch regelmäßig nicht Abkömmlinge des Letztversterbenden.

Wegfall eines Stiefkindes

Nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur werden im Falle eines weggefallenen Stiefkindes allerdings auch dessen Abkömmlinge Ersatzberufene. Umstritten und bisher nicht entschieden ist jedoch, inwieweit diese Ersatzberufung aufgrund entsprechender Anwendung von § 2069 BGB erbrechtlich bindend ist. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dies nur der Fall ist, wenn sich ein darauf gerichteter Wille der Ehegatten individuell in der letztwilligen Verfügung durch Auslegung ermitteln lässt.

Ob dies der Fall ist oder ein Gericht zu einem völlig anderen Ergebnis kommt, liegt dann nicht mehr in der Hand der testierenden Ehegatten. Kommt ein Gericht durch Auslegung zu dem Ergebnis, es liege hinsichtlich der Ersatzberufung keine erbrechtliche Bindung vor, dann kann der Längstlebende wirksam anders testieren.

Um dieses in aller Regel nicht gewollte Ergebnis zu vermeiden, muss die Frage der Ersatz-erbschaft/Ersatzberufung von Abkömmlingen oder Verwandten sorgfältig diskutiert, geprüft und niedergelegt werden.

Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an:

Hermann Roling

Rechtsanwalt und Notar a. D.
Fachanwalt für Erbrecht
Testamentsvollstrecker (DVEV zertifiziert)

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