Erschließung durch kommunale Eigengesellschaften tot

Gemäß § 124 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) kann eine Gemeinde die Erschließung durch Vertrag auf einen Dritten übertragen. Hiervon wurde reichlich Gebrauch gemacht zumal dies für die Gemeinden den Vorteil hatte, dass der Dritte auch den 10 prozentigen Gemeindeanteil mit übernehmen konnte.

BVerwG: „Dritter“ ist keiner von einer Gemeinde ganz oder mehrheitlich beherrschte Eigengesellschaft

Die Übertragungen erfolgten sowohl an Privatunternehmen, als auch an kommunale Eigengesellschaften. Mit Urteil vom 1. 12. 2010 hat nun das BVerwG -9 C 8.09- letztinstanzlich entschieden, dass "Dritter" i.S. von § 124 Abs. 1 BauGB keine von einer Gemeinde ganz oder mehrheitlich beherrschte Eigengesellschaft ist.

 Ein derartiger Vertrag ist nichtig mit der Folge, dass auf dessen Basis gezahlte Beiträge zurückgezahlt werden müssen. Nichtig ist auch ein Erschließungsvertrag in dem sich die Gemeinde umfangreich Befugnisse vorbehält, die praktisch auf ein unbeschränktes Recht zu Selbstvornahme hinauslaufen.

Gemeinde kann die Erschließung selbst oder durch einen privaten Dritten vornehmen

Das BverwG betont die Schutzfunktion des Erschließungbeitragsrechts für die Grundstückseigentümer durch die gesetzliche Beschränkung des Erschließungsaufwandes in § 127 Abs. 2 BauGB. Der Gesetzgeber habe hier eine "Regimeentscheidung" für die Gemeinden getroffen, diese müsse wählen ob sie die Erschließung selbst durchführen oder in Fremdregie - dann jedoch durch einen privaten Dritten.

Die Entscheidung ist uneingeschränkt zu begrüßen, sowohl im Sinne der Beitragspflichtigen, als auch der privaten Erschließungsunternehmen.

Hermann Roling

Rechtsanwalt und Notar a. D.
Fachanwalt für Erbrecht
Testamentsvollstrecker (DVEV zertifiziert)

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