Eine GmbH wird bekanntlich durch den oder die Geschäftsführer vertreten. Der BGH hat am 25.10.2010 u.a. die Frage entschieden, ob eine GmbH einen Prozess, in dem sie verklagt wird, noch führen kann, wenn der einzige Geschäftsführer sein Amt niedergelegt hat. Damit hat der BGH auch die Frage zugleich geklärt, wie § 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG in der seit dem 01. November 2008 geltenden Fassung diesbezüglich zu verstehen ist.
Letztgenannte Vorschrift regelt, dass eine GmbH beim Fehlen eines Geschäftsführers von den Gesellschaftern gesetzlich vertreten wird, wenn ihr gegenüber Willenserklärungen abzugeben oder Schriftstücke zuzustellen sind. Dies betrifft auch die Zustellung der Klageschrift.
Klage gegen Gesellschaft mangels gesetzlicher Vertretung unzulässig
Der BGH hat allerdings festgestellt, dass damit auch der Regelungsbereich des § 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG erschöpft ist, nicht geregelt wird die Prozessführung als solche, die nur durch die Gesellschaft selber erfolgen kann. Demzufolge ist eine gegen die Gesellschaft gerichtete Klage dann, wenn kein Geschäftsführer mehr vorhanden ist, mangels gesetzlicher Vertretung unzulässig.
Das Gericht hat die Verpflichtung, auf diesen Umstand hinzuweisen und damit der klagenden Partei die Möglichkeit zu geben, für die Bestellung eines Notgeschäftsführers oder eines Prozesspflegers nach § 57 Abs. 1 ZPO zu beantragen.
Letztendlich wird sich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung also einem Passivprozess nicht dadurch entziehen können, indem der einzige Geschäftsführer sein Amt niederlegt, was ohnehin wohl nur in Zeiten einer schweren Krise als vermeintliche Option in Betracht gezogen werden dürfte.
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