Grenzenlose Grundsteuererhöhungen?

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteilen die Grundsteuer B in Siegburg für das Jahr 2015 als rechtmäßig angesehen. (Urteil des VG Köln vom 29.09.2015, Az.: 17 K 704/15 – (Quelle: www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/41_150929/index.php

Für das Jahr 2015 erhöhte die Stadt Siegburg als Maßnahme zur Haushaltskonsolidierung den Hebesatz für die Grundsteuer B von 460% auf 790%. Die Kläger hielten die hierauf ergangenen Grundsteuerbescheide für das Jahr 2015 für rechtswidrig, weil die Erhöhung unverhältnismäßig sei. 

Keine starren Grenzen für die Erhöhung von Steuern

Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat die Klagen abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, das Recht der Gemeinden, den steuerlichen Hebesatz festzusetzen, sei Teil ihrer verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit – Art. 106 GG. Bei der Festsetzung der Hebesätze komme den Gemeinden ein weiter Spielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle des vom Rat zu beschließenden Hebesatzes sei auf die Überprüfung seiner Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht beschränkt. Auf die Erwägungen und Beweggründe des Satzungsgebers komme es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit nicht an. Gemessen hieran führe die in Rede stehende Erhöhung des Hebesatzes weder zu einer unverhältnismäßigen Steuerbelastung noch stelle sich der Hebesatz als willkürlich dar. Starre Höchstgrenzen für Hebesätze gebe es in nicht. In 64% aller Fälle liege die monatliche Mehrbelastung bei nicht mehr als 20 Euro und die monatliche Grundsteuer übersteige den Betrag von 48 Euro nicht. 

Die Grundsteuer gehört zu den sogenannten Realsteuern und wird von Kommunen erhoben. Unterschieden wird zwischen 

- Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Flächen, sowie 

- Grundsteuer B für sonstige und unbebaute Grundstücke 

Die Besteuerungsgrundlagen werden durch die Bewertungsstelle des jeweiligen Finanzamtes ermittelt und festgestellt. Die Feststellung des Einheitswertes und Berechnung des Grundsteuermessbetrages erfolgt zum 01.01. des auf das Ereignis (Anschaffung oder Änderung) folgenden Jahres. Der Grundsteuermessbetrag bildet die Grundlage des Grundsteuerbescheides der jeweiligen Kommune. 

Auch klamme Kommunen müssen Verhältnismäßigkeit beachten

Das Urteil zeigt, dass die rechtliche Überprüfung teils erheblicher Erhöhungen dieser Steuern – im vorliegenden Fall fast eine Verdoppelung des Hebesatzes – erheblichen Argumentationsaufwand erfordert. Auch wenn dieses Urteil zunächst als Freibrief für Steuererhöhung der „klammen“ Kommunalkassen gesehen werden kann, hat das Gericht doch einige Spielregeln vorgegeben, die zu beachten sind: 

Zunächst wird auf den allgemein gültigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgestellt. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff gibt die Anwendung des mildest geeigneten Mittels vor und verpflichtet die Kommunen zum Maßhalten. Er ist dabei von der jeweiligen Situation vor Ort abhängig und bietet die Chance auf inhaltliche Diskussion. Dabei wird – so offenbar das VG Köln – nicht allein Maßstab sein, was die Erhöhung für Eigentümer und im Umlagefall Mieter finanziell bedeutet. Hinterfragen wird man auch die Alternativen, z.B. die Rückführung kommunaler Vermögen aus Beteiligungen, das allgemeine Sparen in den Verwaltungen aber auch die Verbesserung der Einnahmeseite durch Einführung konsequenter Forderungsmanagements. In einer rechtlichen Auseinandersetzung kommt es also auf eine vielschichtige Diskussion dieser Punkte und der Entkräftung der Verhältnismäßigkeit an. 

Der vom VG Köln weiter bemühte Grundsatz der fehlenden Willkür deckt sich mit dem bei kommunalen Steuern anzuwendenden Art. 106 Abs. 6 GG, der den Gemeinden das Recht zur Bestimmung der Hebesätze einräumt. Die Forderung, dies aber nicht willkürlich zu tun, ist zwar einerseits recht unbestimmt, verbietet aber andererseits den Kommunen, sich den Blick auf Alternativen zu verstellen. Willkür besteht sicher dort, wo gleiche Sachverhalte ohne rechtlichen Grund ungleich behandelt werden. Hier wird in einem Verfahren zum Beispiel die Frage erlaubt sein, warum bestimmte kommunale Steuern eher für Erhöhungen gewählt werden, als andere, und welche Kriterien die Kommunen für ihre Entscheidungen wählen. 

Es bleibt abzuwarten, welche Entscheidungen zur Frage einer kommunalen Steuergerechtigkeit noch ergehen werden und ob es gelingt den bundesweiten Trend kommunale Haushalte über Steuererhöhungen ausgleichen zu wollen, Einhalt geboten werden kann. 

Die Diskussion hierzu hat – nicht nur in Siegburg – wohl gerade erst begonnen. 

Jan Kuhlmann

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Erster Beigeordneter a.D.

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