Haftungsausschluss § 25 Abs. 2 HGB, Eintragungsvoraussetzungen

Die Übernahme eines bestehenden Unternehmens durch einen Erwerber kann zu einer Haftung des Erwerbers führen, wenn auch die Firma fortgeführt wird, § 25 HGB. Der Erwerber hat die Möglichkeit, seine Haftung für bestehende Verbindlichkeiten des übernommenen Unternehmens gegenüber Dritten durch Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung und Eintragung dieser Vereinbarung in das Handelsregister auszuschließen.

Das Registergericht prüft, ob die Voraussetzungen für die Eintragung eines entsprechenden Haftungsausschlusses vorliegen. Neben formellen Eintragungsvoraussetzungen prüft das Gericht auch die materiellen Voraussetzungen. In Zweifelsfällen soll der Haftungsausschluss eingetragen werden, dies hat mit aktueller Entscheidung vom 23.06.2010 das OLG München bestätigt, AZ 31 Wx 105/10.

Registergericht beanstandet fehlende Voraussetzungen für Haftungsausschluss

Im entschiedenen Fall wurde mit der Anmeldung zum Handelsregister mitgeteilt, dass ein Geschäftsbetrieb übernommen worden sei. Möglicherweise sei in der Übernahme zugleich auch eine Geschäftsübernahme i. S. v. § 25 HGB zu sehen. Daher werde vorsorglich ein Haftungsausschluss vereinbart. Die Urkunde wurde von dem Veräußerer und dem Erwerber unterschrieben.

Das Registergericht beanstandete dennoch fehlende Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss bzw. deren nicht ausreichende Darlegung. Das Gericht verlangte zur Überprüfung der Eintragungsfähigkeit die Vorlage der entsprechenden Vereinbarung zur Veräußerung und ggf. Fortführung des Geschäftes.

OLG weist Registergericht zur Eintragung an

Das OLG München sah dies, entgegen der Auffassung des Registergerichtes, nicht als erforderlich an. Das Registergericht wurde zur Eintragung angewiesen. Dabei stellte das OLG München fest, ein Haftungsausschluss sei grundsätzlich einzutragen, wenn eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB auch nur ernsthaft in Betracht komme, in Anlehnung an entsprechende Entscheidungen auch des OLG Hamm, des OLG Düsseldorf und des OLG Frankfurt. Nur dann, wenn eindeutig und zweifelsfrei keine Haftung des neuen Unternehmensträgers in Betracht kommt, kann auch ein vereinbarter Haftungsausschluss nicht eintragungsfähig sein. Ob tatsächlich eine Haftung des neuen Unternehmensträgers nach § 25 Abs. 1 HGB im konkreten Fall tatsächlich besteht, ist im Verfahren über die Eintragung eines Haftungsausschlusses eben nicht abschließend zu beurteilen.

Das OLG sah es insbesondere auch nicht als notwendig an, den Vertrag selber oder Vertragsbestandteile zur Überprüfung dem Registergericht vorzulegen. Im konkreten Fall war der Haftungsausschluss selber der Urkunde unmittelbar zu entnehmen, da die Anmeldung des Haftungsausschlusses zudem durch die Geschäftsführer von Veräußerer und Erwerber beantragt wurde, bestanden nach Auffassung des OLG auch keine tatsächlichen Zweifel bzgl. des Abschlusses einer Vereinbarung zum Haftungsausschluss.

Bei Betriebsübernahme an Vereinbarung eines Haftungsausschlusses denken

Für die Praxis bedeutet dies, dass bei entsprechenden Vereinbarungen zur Übernahme eines bestehenden Betriebes stets auch an die Möglichkeit der Vereinbarung eines Haftungsausschlusses gedacht werden sollte, mit entsprechender Vereinbarung. Zur Vereinfachung des Eintragungsverfahrens beim Handelsregister wäre es wünschenswert, dass die Anmeldung zur Eintragung des Haftungsausschlusses eben von beiden Parteien des Vertrages unterzeichnet wird. Eine entsprechende Vereinbarung zur Verpflichtung hierzu sollte daher schon in dem Kaufvertrag selber getroffen werden. 

Erfreulich ist, dass das OLG München nochmals festgestellt hat, dass in Zweifelsfällen einzutragen ist, umfangreichen und im konkreten Fall unnötigen Prüfungen durch das Registergericht ist hier ein Riegel vorgeschoben worden.

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Christoph Schürmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Kontakt

Kanzlei Roling & Partner
Schloßstr. 20a
49074 Osnabrück

Telefon: 0541 / 6 00 63 - 0
Telefax: 0541 / 6 00 63 - 22
E-Mail: info(at)roling-partner.de

Unsere Öffnungszeiten:

Mo-Do08:00 - 13:00 Uhr
14:00 - 18:00 Uhr
Fr 08:00 - 13:00 Uhr
14:00 - 17:00 Uhr

mehr

click
to
open