Handyverstoß: Reicht bloßes „In-der-Hand-halten“ aus?

Neue Rechtsprechung zu § 23 Abs. 1a StVO

Am 19.04.2024 hat in vielen Bundesländern ein „Blitzer-Marathon“ stattgefunden. Dabei wurden auch häufig von Polizeibeamten Handyverstöße kontrolliert. Hierbei behaupten Polizeibeamte, die den Verkehr beobachten, dass ein Autofahrer ein Handy benutzt hat, weil sie beobachtet haben wollen, dass er dieses in der Hand hat. Reicht dieses denn eigentlich aus, um eine Ordnungswidrigkeit zu begehen? Viele moderne Fahrzeuge verfügen selbstverständlich über eine Freisprechanlage, so dass es gar nicht notwendig ist, das Handy nur zum eigentlichen Telefonieren zu nutzen. Wenn nun das Handy innerhalb des Fahrzeuges umgelegt wird, stellt sich die Frage, ob dies auch bereits ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 a StVO darstellt. Über genau eine solche Konstellation hatte jüngst das OLG Karlsruhe zu entscheiden.

Reines Umlagern des Gerätes ist keine bestimmungsgemäße Nutzung des Handys

Im Ausgangsfall wurde der Betroffene vom Amtsgericht Villingen-Schwenningen wegen eines Handyverstoßes zu einer Geldbuße von 250,00 EUR verurteilt. Die Regelgeldbuße beträgt nur 100,00 EUR, so dass vorliegend von Voreintragungen des Betroffenen auszugehen ist. Der betroffene Autofahrer wandte ein, dass er in die Freisprechanlage im Auto telefoniert hatte und dabei sein Handy an einen anderen Platz im Fahrzeug gelegt hatte. Insoweit legte er gegen das Urteil des OLG Karlsruhe Rechtsbeschwerde ein. Diese hatte Erfolg, weil das OLG Karlsruhe der Auffassung ist, dass allein durch das Aufnehmen oder Halten eines Mobiltelefons während der Fahrt der Fahrer kein Handyverstoß begeht. Für eine Ordnungswidrigkeit müsse er das Handy nicht nur halten, sondern auch bestimmungsgemäß benutzen. Eine bloße Ortsveränderung des Handys im Fahrzeug falle nicht unter den Begriff des Benutzens, da dies keinen Bezug zur Funktion des Gerätes habe. Nach Auffassung des OLG Karlsruhe sei es unlogisch, das funktionsneutrale Umlagern eines Handys anders zu beurteilen als bei anderen Gegenständen, die man im Fahrzeug dabei hat, wie z.B. einen Schirm oder eine Handtasche.

Dieser Auffassung hat sich auch das für den hiesigen Bereich zuständige OLG Oldenburg in einem Beschluss vom 17.04.2019 angeschlossen. Die frühere Aussage des OLG Oldenburg, wonach es für einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1 a StVO ausreiche, ein elektronisches Gerät in der Hand zu halten, wurde korrigiert. Es ist also jetzt auch nach Auffassung des OLG Oldenburg eine tatsächliche Nutzung des Handys erforderlich, wobei auch aus der Art und Weise, wie das Mobiltelefon gehalten wurde, Rückschlüsse auf die Nutzung einer Bedienfunktion gezogen werden.

Was haben denn die Polizeibeamten genau beobachtet?

Dementsprechend ist es für die Frage, ob ein Betroffener wegen Handyverstoßes ein Bußgeld erhalten kann oder nicht, ganz entscheidend, was die den Vorfall beobachtenden Polizeibeamten tatsächlich gesehen haben. Können diese angeben, dass das Handy tatsächlich genutzt wurde, z.B. durch Lesen von WhatsApp-Nachrichten, würde ein Verstoß nach § 23 Abs. 1a StVO vorliegen. Das bloße Umlagern oder nur in In-der-Hand-halten zwecks Weitergabe an den Beifahrer reicht für eine Verurteilung nicht aus. Daher sind die Polizeibeamten im Gerichtstermin genau zu befragen, was sie denn tatsächlich zur Nutzung des Handys gesehen haben.

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Ralf Wöstmann

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