Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 25.01.2011 die sogenannte Dreiteilungsmethode "gekippt".
Diese vom BGH entwickelte Unterhaltsberechnungsmethode sah bei der Berechnung des nachehelichen Unterhaltsanspruches des geschiedenen Ehegatten vor, dass im Falle dessen Wiederverheiratung auch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem neuen Ehegatten in die Bemessung des Bedarfes des vorangegangenen, geschiedenen Ehegatten einbezogen wurde. Dies führte regelmäßig zu einer Kürzung des Unterhaltsanspruches des geschiedenen Ehegatten. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes ist die Heranziehung der sogenannten Dreiteilungsmethode zur Berechnung des nachehelichen Unterhaltsanspruches jedoch verfassungswidrig
Für die unterhaltsrechtliche Praxis hat dies zur Folge, dass auf der Grundlage der Dreiteilungsmethode ergangene gerichtliche Unterhaltsentscheidungen oder vertragliche Unterhaltsvereinbarungen im Wege einer Abänderung entsprechend zu korrigieren sind.
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