Klage gegen Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Osnabrück erfolgreich

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück hat einer von uns vertretenen Klage aufgrund einer mündlichen Verhandlung im Dezember vergangenen Jahres, deren schriftliche Gründe nunmehr vorliegen, stattgegeben und die von der Stadt Osnabrück (Beklagte) per Bescheid erhobenen Straßenausbaubeiträge aufgehoben, Az. 1 A 200/19.

Bescheide vollständig aufgehoben

Hintergrund der Erhebung der Straßenausbaubeiträge waren Erneuerungsarbeiten der Straße Am Pappelgraben im Bereich zwischen den Einmündungen in die Quellwiese und Wüstenstraße.

Straßenbaubeitragssatzung fehlerhaft

Zur Begründung der stattgebenden Entscheidungen führte die 1. Kammer aus, bereits die Straßenausbaubeitragssatzung selbst weise Fehler auf. Konkret fehle es an einer wirksamen Verteilungsregelung. Diese betreffe die Einordnung der Straßenart der erneuerten Straße, die maßgeblich dafür sei, wie der entstandene Aufwand verteilt werde.

Verteilungsregelung ist mangelhaft

In ihrer Satzung habe die Beklagte auf die Funktion der Straße nach ihrer Verkehrsplanung abgestellt, nicht auf die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse. Maßgeblich für den von den Anliegern zu tragenden Anteil des Aufwands für Verbesserungen oder Erneuerungen einer Straße sei aber der tatsächliche Anteil des Anliegerverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen, zumal die Verkehrsplanung der Gemeinde aufgrund der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse überholt sein könne. Die Kammer hat in ihren Entscheidungen auf weitere Zweifel an der gegenwärtig gültigen Satzungsregelung der Beklagten hingewiesen. Die Heranziehungsbescheide seien aber allein wegen Fehlens einer wirksamen Verteilungsregelung aufzuheben gewesen.

Weitere Verfahren anhängig

In der Kammer sind weitere neun Verfahren von Anliegern der Straße Am Pappelgraben anhängig, deren Entscheidung die Kammer mit Blick auf die im Dezember verhandelten Verfahren einstweilen zurückgestellt hatte.

Das Urteil (1 A 200/19) ist noch nicht rechtskräftig und könnte mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

Zu Fragen des Beitragsrechtes steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Jan Kuhlmann gerne zur Verfügung. Wir vertreten Mandanten in diesem Bereich deutschlandweit. Eine erste Einschätzung zu den Erfolgsaussichten einer Klage geben wir Ihnen gerne auch telefonisch unter 0541 600630.

Jan Kuhlmann

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Erster Beigeordneter a.D.

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