Lebensabend auf Mallorca? Arbeiten als „Expat“ im Ausland? Erbrechtliche Überraschungen wirksam vermeiden!

Die Welt ist global vernetzt, Entfernungen sind leicht zu überwinden. So manch einer verdingt sich erfolgreich im Ausland als Spezialist und sogenannter „Expat“. Andere haben bereits ein arbeitsames Leben hinter sich und möchten die Früchte ihrer Schaffenszeit im sonnigen Ausland genießen. Beiden ist oft eines gemein: Obwohl der Lebensmittelpunkt zumindest für einen gewissen Zeitraum, oft aber auch dauerhaft im Ausland liegt, gibt es Wurzeln und Verwandtschaft in Deutschland. Was nun, wenn einen der Tod im Ausland ereilt? Zählt das deutsche Testament im Finca-Safe? Tritt etwa gesetzliche Erbfolge nach ausländischem Recht ein?

Vorsicht: Deutsches Erbrecht ist nicht automatisch
auf Deutsche im Ausland anwendbar!

Das deutsche Erbrecht ist nicht etwa automatisch auf einen deutschen Staatsbürger anzuwenden, egal wo dieser sich gerade aufhält. Befindet man sich als Deutscher in einem fremden Staat, ist es Angelegenheit des internationalen Privatrechts, welches Erbrecht Anwendung findet. In manchen Staaten ist dies grundsätzlich nur das Recht des Staates, auf dessen Territorium sich der Todesfall ereignet. Verstirbt der Ingenieur als Grenzpendler auf Montage in Salzburg, könnte österreichisches Erbrecht Anwendung finden. Erleidet die Rentnerin auf Mallorca im Pool einen fatalen Herzinfarkt, steht spanisches Erbrecht zur Debatte.

Im Rahmen des internationalen Privatrechts muss das Erbrecht des Herkunftsstaates des Erblassers in Ausgleich gebracht werden mit dem Erbrecht des Staates, auf dessen Territorium er verstorben ist – im Einzelfall eine komplizierte kollisionsrechtliche Angelegenheit.

Maßgeblich ist grundsätzlich der „gewöhnliche Aufenthaltsort“

Erleichterung bietet jedenfalls für innereuropäischen Fälle die EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012. Aber auch diese hat ihre Tücken: Sie stellt zunächst auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers ab. Dieser wiederum ist Auslegungssache und unter Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, insbesondere der persönlichen familiären Eingliederung des Erblassers in den (Aufenthalts-)Mitgliedstaat. Eine natürliche Person kann nur über einen einzigen „gewöhnlichen Aufenthalt“ verfügen; für Grenzpendler und Personen mit internationaler Doppelansässigkeit wird auf soziale Bindungen wie Familie, Freunde und Bekannte bzw. bei Parität dieser Kriterien auf die Staatsangehörigkeit oder die Belegenheit des Vermögens abgestellt.

Das Berliner Kammergericht hat im Jahr 2016 hierzu entschieden, dass ein Grenzpendler, der im Zweitstaat nicht integriert ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt dennoch im Erststaat hat, obwohl er dort keinen Wohnsitz mehr unterhält. Im Einzelfall ist die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes also mit Unsicherheiten behaftet. Zuständig ist zudem das Gericht des Staates, in welchem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte, also drohen auch noch Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen unterschiedlichen in Betracht kommenden Nachlassgerichten.

Die Lösung: Ausdrückliche Rechtswahl

Die mit dem internationalem Erbrecht verbundenen Unwägbarkeiten können verhindert werden: Menschen, die regelmäßig einen längeren Zeitraum oder dauerhaft im Ausland weilen, können sowohl die Zuständigkeit deutscher Gerichte, als auch das deutsche Erbrecht gemäß europäischer Erbrechtsverordnung im Testament selbst anordnen. Diese sogenannte Rechtswahl sichert die Anwendung deutschen Erbrechts durch ein deutsches Gericht auch auf den Nachlass eines im Ausland verstorbenen deutschen Staatsbürgers.

Wat de Buur nich kennt, dat frett he nich?

Allerdings sollte diese Rechtswahl explizit und informiert erfolgen, um insoweit keine Risiken einzugehen. Denn es ist umgekehrt durchaus denkbar, dass das ausländische Erbrecht – etwa in Bezug auf eine im Ausland belegene Immobilie – günstigere Rechts- und Steuerfolgen vorsieht, als das deutsche Erbrecht. Gerade bei erheblichen Vermögen und ausländischem Grundbesitz lohnt es sich also, grenzüberschreitende (erbschaftssteuer-)rechtliche Erwägungen auch im Zusammenspiel mit ausländischen Spezialisten anzustellen.

Bei Fragen zum Erbrecht wenden Sie sich gerne an:

Hermann Roling
Rechtsanwalt und Notar a.D.,
Fachanwalt für Erbrecht

Dr. Sebastian Roling
Rechtsanwalt und Notar

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