Motorradfahrer: Verschuldensquote bei Überholerunfall

Will ein Motorradfahrer zwei vor ihm fahrende Fahrzeuge überholen und kommt es dann zum Unfall, weil das vor dem Motorrad fahrende Fahrzeug ebenfalls zum Überholen ansetzt, haften nach einer Entscheidung des OLG Brandenburg vom 23.06.2011 – 12 U 270/08 – sowohl der Motorradfahrer wie auch der zum Überholen Ausscherende jeweils hälftig, wenn kein überwiegendes Verschulden eines der Unfallbeteiligten festzustellen ist. 

Zu den Voraussetzungen an das verkehrsrichtige Verhalten des Motorradfahrers hat das Gericht ausgeführt, dass es einem Motorradfahrer zumutbar ist, zunächst von seinem Überholvorhaben abzusehen, bis er sich sicher sein kann, dass das unmittelbar vor ihm fahrende Fahrzeug nicht seinerseits das Voranfahrende überholen möchte. Eine alleinige Haftung des Vorausfahrenden kommt nur in Betracht, wenn entweder höhere Gewalt oder das überwiegende Verschulden des Vorausfahrenden festgestellt werden kann. 

Motorradfahrer trägt Beweislast

Ob eine solche alleinige Haftung des Vorausfahrenden in Betracht kommt, prüft das Gericht im Rahmen einer Abwägung der wechselseitigen Verschuldens- und Verursachungsbeiträge. Von Bedeutung ist hier, dass der Motorradfahrer die Darlegungs- und Beweislast für solche Verschuldens- und Verursachungsbeiträge des Vorausfahrenden trägt, um zu einer Alleinhaftung des Vorausfahrenden zu gelangen. Denn jeder Unfallbeteiligte hat – und auch das führt das Oberlandesgericht Brandenburg in seiner Entscheidung nochmals aus – die Umstände zu beweisen, die der Gegenseite zum Verschulden gereichen und aus denen Sie für die vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten möchte. 

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Dr. jur. Michael Carstens

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