OVG Niedersachsen beschließt: Sperrung des Osnabrücker Neumarkts rechtswidrig!

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am 25.1.2018 entschieden, dass der Neumarkt in Osnabrück vorläufig wieder für den Autoverkehr freigegeben werden muss.

Damit hob es die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück auf, das einem von uns vertretenen Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die Sperrung verweigert hatte.

Neumarkt Sperrung – eine unendliche Geschichte?

Zur Vorgeschichte: Nach jahrelangem Hin und Her hatte der Rat der Stadt Osnabrück im Mai 2017 beschlossen, den Neumarkt für den Individualverkehr zu sperren. Gegen diese "Teileinziehung" des Neumarktes hatte ein durch die Kanzlei Roling & Partner vertretener Eigentümer mehrerer Immobilien geklagt, die an verschiedenen Stellen des Wallrings belegen sind. Er wendet sich gegen die hohe Immissionsbelastung durch Lärm und Schadstoffe, die wegen der Umlenkung der Verkehrsströme vom Neumarkt auf den Wallring sowohl ihn persönlich, als auch sein Eigentum trifft.

Die Stadt Osnabrück machte Druck: Sperrung trotz laufender Klage vollzogen

Dennoch entschied sich die Stadt, die Teileinziehung für "sofort vollziehbar" zu erklären, was im Oktober 2017 zur Sperrung des Neumarktes führte. Diese Entscheidung bedeutete, dass das Rechtsmittel des Klägers entgegen der gesetzlichen Regel keine aufschiebende Wirkung mehr entfaltete. Einen solchen Sofortvollzug darf die Verwaltung nur dann anordnen, wenn überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, einen Ratsbeschluss sofort umzusetzen.

Verwaltungsgericht Osnabrück versagte Eilrechtsschutz

Gegen diese Entscheidung der Stadt hat der Kläger einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch genommen mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherstellen zu lassen. Das Verwaltungsgericht Osnabrück lehnte seinen Antrag vorrangig mit der Begründung ab, seine Klage sei unzulässig. Er sei in eigenen Rechten gar nicht betroffen, da er kein direkter Anlieger des Neumarktes sei. Der Weg zu seinen Grundstücken sei nicht von der Sperrung betroffen. Gegen eine eventuelle Immissionsbelastung müsse er sich dadurch zur Wehr setzen, dass er Maßnahmen beantrage, die in "seiner" Straße wirksam würden.

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen: Neumarkt darf nicht bereits vorläufig gesperrt werden

Wie nun das Oberverwaltungsgericht des Landes Niedersachsen in Lüneburg heute klargestellt hat, hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen, dass keine Klagebefugnis gegeben sei. Der Kläger sei in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 GG (Leben und körperliche Unversehrtheit) sowie aus Art. 14 GG (Eigentum) möglicherweise beeinträchtigt und könne deshalb klagen. Die gesetzliche Entwicklung sei seit den 90er Jahren, in denen zuletzt ein thematisch verwandtes Urteil ergangen war, vorangeschritten, was die Bedeutung von Immissionsbelastungen angehe. Sowohl auf europäischer, als auch auf nationaler Ebene seien zahlreiche Schutzvorschriften vor überhöhter Lärm- und Abgasbelastung in Kraft getreten.

Überschrittene Grenzwerte können Kläger in Grundrechten verletzen

Ob tatsächlich die Umlenkung der Verkehrsströme durch die Teileinziehung des Neumarkts eine erhebliche zusätzliche Belastung erzeugt, sei im Hauptsacheverfahren zu klären. Die Grenzwerte seien bereits jetzt überschritten, während der Rat konkret absehbare Maßnahmen jedoch nicht beschlossen hätte. Daher sei es möglich, dass sich die Zunahme des Verkehrs schädlich auf die Gesundheit und das Eigentum der Wallanlieger auswirkt.

Ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug bestehe hingegen nicht.

Angesichts der seit Jahrzehnten bestehenden verkehrlichen Situation am Neumarkt sei nicht erkennbar, worin gerade zum jetzigen Zeitpunkt ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehen könnte. Auch die Entlastung der 109 Neumarktanwohner begründe kein öffentliches Interesse, da ihr die Belastung und die Gefahr irreparabler Gesundheitsschäden der 2.684 Anlieger des Wallrings gegenübersteht.

Wie geht es weiter auf dem Neumarkt?

Die Verwaltung muss nun den Beschluss des OVG umsetzen und den Neumarkt wieder für den Individualverkehr freigeben. Ob der Neumarkt tatsächlich gesperrt werden darf, muss im Hauptsacheverfahren geklärt werden, das sich voraussichtlich über Jahre ziehen wird. Einstweilen dürfte sich die Verkehrslage auf dem Wall angesichts des Erfolgs vor dem OVG jedenfalls wieder etwas entspannen.

Für Fragen steht Ihnen der Sachbearbeiter, Rechtsanwalt Jan Kuhlmann, gerne zur Verfügung.

Ein geschwärztes Exemplar der vollständigen Entscheidung können Sie hier herunterladen.

Jan Kuhlmann

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Erster Beigeordneter a.D.

Kontakt

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