Ruhig schlafen ohne "Albtraum Erbengemeinschaft"

Werden durch Gesetz, Testament oder Erbvertrag mehrere Menschen Erben eines Verstorbenen, so bezeichnet das Bürgerliche Gesetzbuch dies als "Erbengemeinschaft". Was wie eine vertrauensvolle Versammlung trauernder Angehöriger klingt, führt in der Rechtswirklichkeit immer wieder zu gravierenden Problemen und oftmals auch erbittert geführten, jahrelangen Rechtsstreitigkeiten:

Die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft – erst einmal alles auf "HALT"

Die Erbengemeinschaft ist juristisch definiert als eine nicht rechtsfähige Gesamthandsgemeinschaft, an der jeder Miterbe entsprechend seiner Erbquote beteiligt ist. "Gesamthandsgemeinschaft" bedeutet zunächst, dass jeder Miterbe zwar über seinen Anteil am gemeinsamen Vermögen verfügen kann (also über die ihm zustehende Erbquote), nicht jedoch über einzelne Nachlassgegenstände. Diese gehen ungeteilt auf die Erbengemeinschaft über, an ihnen entstehen keine Miteigentumsanteile wie etwa bei einer Bruchteilsgemeinschaft.

Umständliche Verwaltung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft

Der Nachlass ist durch die Miterben gemeinschaftlich zu verwalten. Jeder Miterbe ist den anderen Miterben gegenüber verpflichtet, an einer ordnungsgemäßen Verwaltung mitzuwirken. Was "ordnungsgemäß" ist, darüber lässt sich zwischen den Miterben oftmals kein gemeinsames Verständnis erzielen. Notmaßnahmen darf zwar jeder Miterbe anordnen, aber auch die Frage, wann "Not " im Sinne des Gesetzes vorliegt, lässt sich selten klar beantworten. Oft bleibt es dabei: Über normale Verwaltungsmaßnahmen ist durch Stimmenmehrheit zu beschließen, welche sich nach den Erbteilen berechnet.

Wenn die Erbengemeinschaft zum Albtraum wird: Die Auseinandersetzung

Die Erbengemeinschaft eignet sich aufgrund Ihrer fehlenden Rechtsfähigkeit und ihrer umständlichen Verwaltung nicht für einen Dauerbetrieb. Sie muss auseinandergesetzt werden, d. h., die Miterben müssen Einigkeit darüber erzielen, wer von welchem Nachlassgegenstand wie viel bekommt. Dies lässt sich hinsichtlich Guthaben auf Bankkonten noch recht einfach aufteilen, setzt aber umständliche Bewertungen voraus, wenn Immobilien oder Unternehmensanteile Gegenstände des Nachlasses sind.

Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen – was nach einer einfachen Lösung klingt, ist in der Praxis schnell aufwendig und langwierig: Bei der Auseinandersetzung müssen zunächst die Nachlassverbindlichkeiten bezahlt werden, dann wird der Überschuss nach dem Verhältnis der Erbteile auf die Miterben verteilt. Bei teilbaren Gegenständen wie Bankguthaben geht dies durch schlichte Aufteilung. Über unteilbare Gegenstände wie z.B. Grundbesitz muss sich die Erbengemeinschaft entweder einigen, oder der betreffende Gegenstand wird öffentlich versteigert und der Erlös aufgeteilt. Ohne eine Einigung ist eine zwangsweise Aufteilung ohne Versteigerung faktisch nicht möglich, weil jeder Miterbe einen noch so gut gemeinten Teilungsplan zerstören kann und ein Gericht nicht die notwendige Einigung der Miterben ersetzen darf.

Vorsicht Falle: Pflicht zur Ausgleichung

Bei gesetzlicher Erbfolge oder einer dieser entsprechenden gewillkürten Erbfolge sind zudem die gesetzlichen Ausgleichspflichten zu beachten. So sind Zuwendungen, die einzelne Miterben vom Erblasser zu Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, zur Ausgleichung zu bringen, falls nicht der Erblasser etwas anderes bestimmt hat. Zur Ausstattung gehört das, was ein Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder zur Erlangung einer selbständige Lebensstellung von den Eltern erhalten hat. Hierzu gehört z.B. eine qualifizierte Ausbildung, die Übertragung von Baugrundstücken oder auch eines Betriebes. Darüber hinaus sind alle Zuwendungen auszugleichen, deren Ausgleich der Erblasser angeordnet hat. Soweit ein Kind besondere Leistungen im Haushalt, Beruf oder Betrieb des Erblassers erbracht hat oder diesen sogar gepflegt hat, ist dies nach Billigkeit ebenfalls auszugleichen.

Erbengemeinschaft vermeiden und trotzdem alle Lieben gleich behandeln?

Ja das geht! Der wohl einfachste Weg ist die Benennung nur eines Menschen als Alleinerben und die Zuwendung von Vermächtnissen an weitere Personen, die in Summe dazu führen, dass der Alleinerbe aus dem Nachlass letztendlich nur einen bestimmten, gewollten und den Vermächtnissen entsprechenden Wert "übrig behält". Denn der Alleinerbe muss die Vermächtnisse erfüllen. Der Erblasser kann so jedenfalls näherungsweise eine Gleichbehandlung erreichen.

Ein Erblasser kann auch mehrere Erben einsetzen und Einzelnen bestimmte Gegenstände zuwenden. Dies ist möglich durch Teilungsanordnungen oder auch Vorausvermächtnisse. Allerdings haben diese Rechtsinstitute jeweils unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen – sie sollten nur unter fachkundiger Beratung genutzt werden. Gegebenenfalls lassen sich derartige Anordnungen auch durch eine Abwicklung über Testamentsvollstrecker absichern.

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