Übertragung der Entscheidungsbefugnis bei Standardimpfung

Der BGH hatte sich jüngst mit einem Sorgerechtsstreit zu befassen, in dem sich die Eltern eines minderjährigen Kindes nicht darüber einig werden konnten, ob bei der gemeinsamen Tochter eine Schutzimpfung durchgeführt werden sollte oder nicht. 

Nach § 1628 S. 1 BGB kann das Familiengericht, wenn sich die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. In der Rechtsprechung und in der Literatur war bislang umstritten, ob die Durchführung sogenannter Standard- oder Routineimpfungen der elterlichen Alltagssorge unterfallen, mit der Folge, dass der die Obhut inne habende Elternteil für das minderjährige Kind allein entscheiden kann oder ob die Durchführung solcher Schutzimpfungen eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind darstellt, mit der Folge, dass der die Durchführung der Impfung begehrende Elternteil hierfür das Einverständnis des anderen Elternteils benötigt. 

BGH entscheidet: Elternteil kann nicht alleine über Impfung entscheiden

Der BGH hat sich hier der letztgenannten Auffassung angeschlossen. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel nur solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Diese Voraussetzung ist bei Impfungen schon deshalb nicht erfüllt, da es sich hierbei nicht um häufig vorkommende Entscheidungen handelt. Die Entscheidung, ob ein Kind während der Minderjährigkeit gegen eine bestimmte Infektionskrankheit geimpft werden soll, fällt mithin im Gegensatz zu Angelegenheiten des täglichen Lebens regelmäßig nur einmal an. Auch kann die Entscheidung schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. 

Damit ist nun höchstinstanzlich geklärt, dass ein Elternteil im Hinblick auf die Durchführung von Standard- oder Routineimpfungen bei einem minderjährigen Kind nicht alleine handeln kann, sondern hierfür die Einholung des Einverständnisses des anderen Elternteils zwingend notwendig ist. Können sich die Eltern hierüber nicht einigen, ist eine Entscheidung des Familiengerichtes dahingehend herbeizuführen, dass einem Elternteil die alleinige Gesundheitssorge für das minderjährige Kind übertragen wird. 

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