Verbringungskosten, UPE-Aufschläge und Co.

Unberechtigte Kürzungen im Haftpflichtschaden

Immer wieder muss der Autor dieses Artikels in seiner täglichen anwaltlichen Praxis bei der Regulierung von Verkehrsunfällen feststellen, dass Versicherer zu Unrecht Schadensersatzpositionen kürzen. Leider wird hier viel zu wenig Gegenwehr seitens der Geschädigten geleistet, obwohl die Rechtsprechung hier eher auf Seite der Geschädigten steht.

Unberechtigte Anspruchskürzung der Prüfberichte

Gerade bei der fiktiven Abrechnung eines Sachschadens auf Basis eines Sachverständigengutachtens ist es bei den Versicherern sehr beliebt, die Verbringungskosten und UPE- Aufschläge zu streichen. Dies geschieht so, dass die Versicherungen die vom Unfallgeschädigten eingereichten Sachverständigengutachten einer eigenen Prüfung unterziehen, in dem Firmen wie Control expert beauftragt werden. Dieses Vorgehen hat natürlich nur den Zweck, die Ansprüche der Unfallgeschädigten zu kürzen. Standardmäßig werden in den Prüfberichten die Verbringungskosten und die UPE- Aufschläge aus dem Sachverständigengutachten gestrichen. Bei den Verbringungskosten handelt es sich um die Kosten, die eine Werkstatt für den Transport des reparierten Fahrzeuges zum Lackierer berechnet. Markenwerkstätten unterhalten nämlich in aller Regel keine eigene Lackiererei, sondern nur eine Karosserieabteilung. Bei den UPE- Aufschlägen handelt es sich um prozentuale Aufschläge auf Ersatzteilpreise, die üblicherweise auch stets von Markenwerkstätten berechnet werden.

Fiktiv ist ersatzfähig, was konkret auf jeden Fall in Markenwerkstatt berechnet wird

Das AG Schwerte hat mit Urteil vom 24.5.2017 entschieden, dass die Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung ersatzfähig sind, soweit sie in einem Gutachten eines anerkannten Sachverständigen Berücksichtigung gefunden haben und nach den örtlichen Gepflogenheiten auch bei einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt angefallen wären. Selbiges gilt natürlich für die UPE- Aufschläge. Entscheidend ist also nur, ob Markenwerkstätten diese Positionen bei konkreter Reparaturdurchführung berechnen. Dann sind sie auch fiktiv ersetzbar.

Inzwischen ist auch zu beobachten, dass Versicherer bei Reparaturrechnungen von Werkstätten verstärkt dazu übergehen, einzelne Positionen aus der Rechnung herauszustreichen, z.B. die Beilackierung oder Reinigungskosten. Hier hat das AG Coburg mit Urteil vom 25.4.2017 entschieden, dass ein Geschädigter sich auf das von ihm eingeholte Gutachten verlassen darf. Von ihm kann nicht mehr erwartet werden, als die Werkstatt mit der Schadensbehebung auf der Grundlage des Schadensgutachtens zu beauftragen. Das sogenannte Werkstattrisiko gereicht dem Schädiger, also der Versicherung zum Nachteil. So fanden sich in dem entschiedenen Fall die Kosten der Fahrzeugreinigung im Schadengutachten. Es lag auf der Hand, dass angesichts der vorgenommenen Lackierarbeiten, insbesondere auch der Innenbereich des Fahrzeuges durch die Schleifarbeiten verunreinigt wird und wieder gereinigt werden muss. Entscheidend ist also letztlich nur, was im Sachverständigengutachten steht. Danach darf der Geschädigte seinen Pkw reparieren lassen. Spätere Kürzungen der Versicherung sind unzulässig.

Diese Fälle zeigen, dass jeder Geschädigten nach einem Verkehrsunfall einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aufsuchen sollte, um bestmöglich seine Interessen durchzusetzen. Die Kosten des Rechtsanwalts übernimmt die gegnerische Versicherung, wenn der Unfallgegner den Unfall allein verschuldet hat. Ansonsten wäre auch eine Verkehrsrechtschutzversicherung eintrittspflichtig, wenn bestimmte Schadenspositionen gekürzt werden.

Ihr Ansprechpartner in Unfallsachen:

Ralf Wöstmann

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 

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