Wann Schadensersatzansprüche aus Planungs- oder Überwachungsfehlern gegen Architekten verjähren, wenn es an einer Abnahme der Architektenleistung fehlt, ist derzeit hoch umstritten.
OLG Stuttgart: Mängelansprüche gegen Architekten verjähren erst nach fünf Jahren
Hatte das OLG Karlsruhe noch entschieden, dass lediglich die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren gilt, wenn es an einer ansonsten unentbehrlichen Abnahme mangelt, sieht dies das OLG Stuttgart anders: Demnach verjähren Mängelansprüche, die schon vor Abnahme geltend gemacht werden, nicht vor dem Ablauf von fünf Jahren ab Vollendung der Planungs- und Überwachungsleistungen bzw. ab Wirksamwerden einer Kündigung des Architektenvertrags (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2010 - 10 U 87/09).
Beide Entscheidungen sind nicht rechtskräftig; da das OLG Stuttgart die Revision zugelassen hat, wird sich demnächst wohl der Bundesgerichtshof der Frage annehmen dürfen.
Ralf Wöstmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht