Vorsicht bei Erbausschlagungen

Eine Erbschaft wird oftmals ohne genaue Kenntnis der Umstände des Erbfalles "aus allen Berufungsgründen" ausgeschlagen. Eine derartige Erbausschlagung kann gefährlich sein.

Das Oberlandesgericht Hamm hat jetzt in einer Entscheidung vom 17.2.2011 - 15 W 167/10 - eine solche Erklärung dahingehend ausgelegt, dass dem Erklärenden der Berufungsgrund gleichgültig sei und er auf eine - wie auch immer geartete - Beteiligung am Nachlass keinen Wert legte.

Unbekannte und tatsächliche Berufungsgründe sind im Zweifel nicht von der Ausschlagung erfasst

Grundsätzlich werden dem Erben unbekannte, tatsächlich gegebene Berufungsgründe im Zweifel nicht von der Ausschlagung erfasst. Etwas anderes gilt jedoch, wenn - wie oben - dem Erben der Berufungsgrund gleichgültig war, er also in jedem Fall ausschlagen wollte. In diesem Fall ist die Ausschlagung wirksam, der Ausschlagende kann sich auch nicht mehr auf einen Irrtum berufen, weil dieser nicht mehr kausal für die Ausschlagung geworden sein kann.

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