Vorsicht Vorsorgevollmacht?

Dass eine – möglichst notarielle – Vorsorgevollmacht bei einer immer älter werdenden Elterngeneration und den Zeiten von Demenz und Alzheimer nicht nur sinnvoll, sondern sogar notwendig ist, ist heute unbestritten.

Familienangehörige, insbesondere Kinder, aber auch entferntere Verwandte und Freunde sind nur allzu leicht bereit, die Aufgabe eines Vorsorgebevollmächtigten zu übernehmen. Insbesondere bei „heruntergeladenen“ privatschriftlichen Vorsorgevollmachten fehlt es hier oftmals an der notwendigen Aufklärung der Bevollmächtigten über die Risiken einer Vorsorgevollmacht.

Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch

Diese bestehen darin, dass es bei jeder Vollmacht im Grundsatz nach dem BGB (§§ 666, 259, 260) einen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gibt. Dieser steht grundsätzlich den Erben des Vollmachtgebers nach dessen Tod zu. Hier kommt es in der Praxis zu zum Teil dramatischen Fällen, in denen entfernte Verwandte oder Kinder, die sich zu Lebzeiten nicht um die Eltern gekümmert haben, von den diese liebevoll versorgenden Lebensgefährten, Nachbarn oder einzelnen Kindern im Einzelnen umfassend Auskunft und Rechenschaft und Belegung der Auskunft verlangen. Wer hier nicht durch eine ordentliche „Buchführung“ vorgesorgt hat, kann sich schnell in einer schwierigen Beweisnot wiederfinden.

Aus der Erteilung einer Kontovollmacht entsteht noch kein Auftragsverhältnis

Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Anforderungen noch nicht eindeutig, es dürfte jedoch auf die Annahme eines Auftragsverhältnisses mit entsprechender Auskunfts- und Rechenschaftslegungspflicht hinauslaufen. Das OLG Köln (Urteil v. 19.09.2012) hat erkannt, dass aus der Erteilung einer Kontovollmacht noch kein Auftragsverhältnis entstehe, wenn zwischen den Beteiligten – hier das Kind, welches sich um die Mutter kümmerte und in unmittelbarer Nachbarschaft wohnte – ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehe, die Klage wurde abgewiesen. Bereits das OLG Schleswig-Holstein (Urteil v. 18.03.2014) geht davon aus, dass bei der Erteilung einer umfassenden Vorsorgevollmacht für ein Kind des Vollmachtgebers nicht von einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis, sondern von einem Auftragsverhältnis – mit entsprechender Auskunfts- und Rechenschaftslegungspflicht – auszugehen sei. Auf gleicher Linie liegt die Entscheidung des OLG München vom 06.12.2017, welche ganz enge Voraussetzungen für eine Unmöglichkeit der Auskunftserteilung aufstellt und die persönliche Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung des Vorsorgebevollmächtigten betont.

Dies alles ändert nichts an der Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit einer Vorsorgevollmacht – es zeigt jedoch, dass die Frage der Verpflichtung des – in aller Regel unentgeltlich tätigen – Vorsorgebevollmächtigten zur Auskunfts- und Rechenschaftslegung einschließlich der damit verbundenen Kosten fachkundig diskutiert und geregelt werden muss.

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Hermann Roling

Rechtsanwalt und Notar a. D.
Fachanwalt für Erbrecht
Testamentsvollstrecker (DVEV zertifiziert)

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