Zur warmen Hand Steuern sparen

Die erste Frage des alten rheinischen Notars war meist: „Soll es zur warmen oder kalten Hand sein?“. Gemeint war, ob die Erbfolge unter Lebenden oder von Todes wegen erfolgen sollte.

Wer nicht abgeben kann oder will, muss testieren und nach seinem Ableben seine Erben die dann feststehenden Vermögenswerte versteuern lassen.

Möglichkeiten zum Sparen von Erbschaftssteuern

Wer dies nicht will und zu Lebzeiten Vermögen überträgt, hat vielfältige Möglichkeiten, Erbschaftssteuern zu sparen. Bekanntlich partizipiert der Steuergesetzgeber durch die Änderung der Bewertungsvorschriften seit dem 01.01.2023 durch die Berücksichtigung eines Vergleichswertfaktors in erheblichem Maße an den gestiegenen Immobilienpreisen.

Geschickte Vertragsgestaltung

Hier können bei einer Übertragung unter Lebenden durch eine geschickte Vertragsgestaltung die Werte beim ersten Übertragungsakt innerhalb der Freigrenzen der Ehegatten, Kinder und Enkel gehalten werden durch:

  • Übernahme von Belastungen durch den Übernehmer;
  • nur quotale Übertragung oder Aufteilung;
  • Vereinbarung von Nießbrauch oder Quotennießbrauch;
  • Vereinbarung von Wohnrechten;
  • Versorgungsregelung und Leibgedinge zu Lasten des Übernehmers;
  • exakte Beschreibung von Schäden oder Renovierungsstau bei dem übernommenen Objekt, ggf. durch Sachverständigengutachten belegt.

All diese Gestaltungsmöglichkeiten gehen nur „zur warmen Hand“, weil „zur kalten Hand“ der fixe Stichtag des Todes gilt und dabei eine mehrfache Ausnutzung der Freibeträge – alle 10 Jahre – nicht möglich ist.

Die exakte Wertermittlung muss durch einen Fachmann – Anwalt, Notar – zusammen mit dem steuerlichen Berater der Betroffenen erfolgen, um hier später keine Überraschungen zu erleben.

Bei Rückfragen hierzu wenden Sie sich an:

Hermann Roling, Fachanwalt für Erbrecht u. Notar a. D.

Dr. Sebastian Roling, Rechtsanwalt u. Notar

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