Zweifel an der Unwirksamkeit des neuen Bußgeldkataloges

Seit dem 28.04.2020 gilt in Deutschland ein neuer Bußgeldkatalog, der massive Verschärfungen der Rechtsfolgen bei Geschwindigkeitsverstößen für Autofahrer vorsieht. So droht bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h innerorts oder 26 km/h außerorts ein einmonatiges Fahrverbot. Zuvor lagen diese Grenzen bei 31 km/h innerorts bzw. 41 km/h außerorts. Der ADAC hält die Reform des Bußgeldkataloges für unwirksam. Begründet wird dies mit einem formalen Fehler, nämlich mit einer Verletzung des sogenannten Zitiergebotes des Grundgesetzes. Es fehle nach Auffassung des ADAC an einem vollständigen Zitieren der Ermächtigungsgrundlage, so dass ab 01.05.2020 ausgesprochene Fahrverbote in Bußgeldbescheiden nicht wirksam seien.

Verletzung des Zitiergebotes des Grundgesetzes

Nach Artikel 80 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen durch Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Neben Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung muss nach Satz 3 auch die Rechtsgrundlage in der erlassenen Verordnung angegeben werden. Dieses Zitiergebot dient der Rechtsklarheit und erfordert die genaue Wiedergabe der die Ermächtigung enthaltenen Gesetzesstelle. Eine Rechtsverordnung, die gegen das Zitiergebot verstößt, ist nichtig. Hieraus resultiert, dass die Änderung der Bußgeldkatalogverordnung nichtig ist, zumal unter Artikel 3 der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ein zwingender Verweis auf § 26a Straßenverkehrsgesetz fehlt.

Land Niedersachsen setzt Fahrverbotsregelungen aus

Als Konsequenz kündigte das Land Niedersachsen an, den neuen Bußgeldkatalog für Geschwindigkeitsverstöße aktuell nicht anzuwenden. Es soll wieder die frühere Verordnung mit den alten Bußgeldern gelten. Die Bundesländer Bayern und Saarland erklärten ebenfalls die Novelle der StVO auszusetzen, wohin das Land Thüringen an der geltenden Verordnungslage festhalten zu will. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten, zumal der Bundesverkehrsminister bereits eine neuerliche Reform des Bußgeldkataloges ankündigte.

Konsequenz für Autofahrer: Bußgeldbescheide angreifen!

Grundsätzlich kann ein Bußgeldbescheid immer mittels Einspruch angegriffen werden. Hierbei muss eine Frist von 14 Tagen einhalten werden. Angesichts der oben erläuterten Rechtslage geht auch der Autor dieses Artikels davon aus, dass Fahrverbote, die aufgrund des neuen Bußgeldkataloges ausgesprochen werden, nicht haltbar sein werden. Es gibt hier aber keinen Automatismus, sondern jeder betroffene Autofahrer muss den ihn betreffenden Bußgeldbescheid per Einspruch angreifen und nötigenfalls den Gerichtsweg beschreiten. Hierfür stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner in Bußgeldsachen:

Ralf Wöstmann

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 

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